Der erweiterte Bewertungsausschuss hat die Einführung einer kassenärztlichen Vergütung für die Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) beschlossen. Die Vergütung erfolgt über eine neu geschaffene Ziffer im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Die Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung kann mit der neu geschaffenen Gebührenordnungsposition 01470 („Zusatzpauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung“) mit rund zwei Euro (18 Punkte) abgerechnet werden. Der Beschluss gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021 und kann somit auf alle seitdem erfolgten Verordnungen angewendet werden. Er ist befristet bis Ende 2022. Ab 2023 wird die DiGA-Erstverordnung Teil der Versichertenpauschale und der fachärztlichen Grundpauschale.
Neben dem Honorar für eine Erstverordnung von DiGA wurde eine zusätzliche Vergütungsmöglichkeit für die Nutzung der DiGA „Somnio“ beschlossen, die zur Behandlung von Insomnie eingesetzt werden kann. Somnio ist damit die bisher einzige DiGA, deren Einsatz von Ärzten und Psychotherapeuten mit einer eigenen Zusatzpauschale separat honoriert werden kann.
Vergütung für Verlaufskontrolle bei „Somnio“
Als erste und bisher einzige DiGA schuf der erweiterte Bewertungsausschuss für die Anwendung Somnio eine eigene Gebührenordnungsposition, die als Zusatzpauschale abgerechnet werden kann: Mit der GOP 01471 („Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der DiGA Somnio“) können Ärzte und Psychotherapeuten eine Extra-Vergütung für ihre Begleitung und Kontrolle der Therapie mit der Schlaf-App erhalten. Die Vergütung in Höhe von 7,12 Euro (64 Punkte) kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.
Noah Lorenz, Geschäftsführer der Mementor DE GmbH, die „Somnio“ entwickelt hat, begrüßt die Festlegung: „Wir sehen den Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses als wichtiges Signal für die nachhaltige Integration von DiGA in die ärztliche und psychotherapeutische Regelversorgung und freuen uns über die Entscheidung, dass die Therapiekontrolle mit Somnio als eigene ärztliche Leistung vergütet wird. Damit wird deutlich, dass nicht nur die Verordnung, sondern auch der langfristige Einsatz von DiGA und die Begleitung durch Ärztinnen und Psychotherapeutinnen als vergütungswürdig und damit als relevante ärztliche Leistung anerkannt wird.“