Vitabook bemängelt Datenschutz im DVG

Das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) könnte Krankenkassen und US-Unternehmen nicht nur Einblicke in die Privatsphäre der Bürger ermöglichen. Wird der Gesetzentwurf ohne Änderungen umgesetzt, könnten sich Ärzte womöglich strafbar machen, warnt jetzt das Unternehmen Vitabook.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Versicherte künftig Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen haben: Dafür werden ein Leistungsanspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen geschaffen und ein Verfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte etabliert, mit dem über die Leistungserbringung in der Regelversorgung entschieden wird. Ärzten soll ermöglicht werden, medizinische Apps auf Rezept zu verordnen.

Massive Datenschutz-Lücken

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation zu gewährleisten. Ein Vorhaben, das von den meisten Akteuren im Gesundheitsbereich als längst überfällig angesehen wird. Das Gesundheitsunternehmen Vitabook fordert dabei aber einige wesentliche Änderungen. In seiner jetzigen Form berge das geplante Gesetz zwei große Gefahren: Ärzte könnten sich strafbar machen und Patienten könnten ihre sensiblen Gesundheitsdaten amerikanischen Unternehmen unfreiwillig zur Verfügung stellen.

Bereits das Downloaden einer App auf Rezept, etwa zur Diabetesbehandlung, verrate Google oder Apple als den führenden Anbietern von Smartphone-Betriebssystemen, dass dieser User an Diabetes erkrankt sei. Noch drastischere Konsequenzen für den einzelnen Nutzer hätte die Verordnung mehrerer Apps: eine App zur Hilfe bei Schizophrenie, eine bei Depression, eine bei Diabetes. Vitabook warnt: „Mit jeder einzelnen App, die im Namen erkennen lässt, wofür sie dient, vervollständigt sich das Puzzlebild bei den amerikanischen Herstellern.“

Mediziner mit einem Bein im Gefängnis?

Verordnet ein Arzt etwa im Rahmen einer Diabetes-Behandlung eine Diabetes-App, wird der Patient von ihm aufgefordert, sich die entsprechende Anwendung herunterzuladen. Vitabook sagt: An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob der Arzt damit quasi auf Rezept Geheimnisverrat begeht – das Unternehmen zitiert hierfür das Strafgesetzbuch (Artikel 203 StGB): „Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensstil gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als … Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines Heilberufs, … anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Das norddeutsche Unternehmen wendet sich dabei nicht grundsätzlich gegen smarte Gesundheitslösungen: Die Unterstützung einer webbasierten Interaktion von Arzt und Patient sei gerade bei chronisch Erkrankten sinnvoll. Eine solche Lösung müsse es dem Patienten ermöglichen, die ganze Bandbreite an Beobachtungen, Vitaldaten und Symptomen mit dem behandelnden Arzt teilen zu können. 

Genau diese umfassende Interaktion zwischen Arzt und Patient sei aber über die deutsche Telematik-Infrastruktur (TI) nicht möglich: Ein Zugang zur Infrastruktur darf ausschließlich über die Konnektoren in Verbindung mit dem Heilbehandlungsausweis und der Gesundheitskarte erfolgen. Das bedeutet, dass ein ungesichertes Handy eines Patienten keinen schreibenden Zugriff auf eine solche Infrastruktur erhalten kann, allenfalls einen lesenden Zugriff auf einzelne Daten und Dokumente.

Abgeschottete Unterstützungslösung

Der Verbesserungsvorschlag von Vitabook: Damit Arzt und Patient sämtliche Informationen, die im Rahmen einer Therapie Relevanz besitzen, austauschen können, wird eine andere Form der Infrastruktur benötigt: eine Online-Therapie-Unterstützungslösung, die nach außen hin nichts darüber preisgibt, was konkret im Rahmen der Therapie geschieht. Eine solche Infrastruktur hat Vitabook in den vergangenen fünf Jahren entwickelt und unter dem Namen Online-Therapie Plus zur Marktreife gebracht. Die Lösung biete Arzt und Patient die Möglichkeit, sämtliche Therapie-Informationen und Tagebuch-Einträge miteinander auszutauschen, ohne dass ein Dritter unbeabsichtigt Kenntnis davon erhält.