In diesem Jahr schreitet der Rollout der Beschlüsse aus dem E-Health-Gesetz voran. Die Versicherten erhalten mehr telemedizinische Leistungen: Ab April 2017 wird die telekonsiliarische Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen und ab Juli 2017 die Online-Videosprechstunde in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen. Das soll Patienten die Kontaktaufnahme mit dem Arzt erleichtern, insbesondere bei Nachsorge- und Kontrollterminen.
Das E-Health-Gesetz ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Seine Zielrichtung ist klar: Nach Stillstand und langwierigen Diskussionsprozessen innerhalb der Gematik will die Regierung mit strikten Vorgaben und Fristen erreichen, dass die sichere Telematikinfrastruktur in Deutschland in einem überschaubaren Zeitrahmen flächendeckend entsteht. Lange und gründlich diskutierte Anwendungen der elektrischen Gesundheitskarte wie die elektronische Patientenakte sollen endlich eingeführt werden.
Die wichtigsten Regelungen
Ab Juli 2018 verpflichtet der Gesetzgeber alle Ärzte und Psychotherapeuten zur Onlineprüfung und -aktualisierung der Versichertenstammdaten. Hierfür begann seit dem 1. Juli 2016 der flächendeckende Rollout zur Online-überprüfung der Gültigkeit und der Aktualität der Daten der eGK. Ärzten und Psychotherapeuten, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, droht ab 1. Juli 2018 eine Kürzung der Vergütung von pauschal einem Prozent – solange, bis sie die VSDM-Prüfung durchführen.
In diesem Zusammenhang müssen sich alle Praxen mit der entsprechenden Technik ausstatten, vor allem mit einem Konnektor mit Onlineanschluss und einem neuen Kartenlesegerät. Für die erforderlichen Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Ärzte nutzungsbezogene Zuschläge.
Seit Oktober 2016 haben Patienten, die mindestens drei Medikamente gleichzeitig verordnet bekommen, gegenüber ihren behandelnden Ärzten einen Anspruch auf die Ausstellung eines „patientenverständlichen Medikationsplans“ auf Papier. Der Arzt muss seine Patienten über diesen neuen Anspruch informieren und den Plan, wenn nötig, auch aktualisieren. Apotheker können sich an der Aktualisierung des Medikationsplans beteiligen, sofern der Patient dies wünscht.
Ab 2019 muss der Medikationsplan via Gesundheitskarte auch elektronisch zur Verfügung stehen. Dabei soll die technische Umsetzung im Rahmen der Praxisverwaltungssysteme nicht nur eine einheitliche Abbildung der Versorgungsdaten ermöglichen, sondern auch die Grundlage für die Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit liefern. Ab 1. Januar 2019 sind alle Ärzte und Apotheker zur Aktualisierung der Daten verpflichtet. Der Speicherort der Daten ist noch offen.
Elektronischer Arztbrief: Mit dem Ziel, die elektronische Kommunikation zwischen den Ärzten zu fördern, erhöht sich für das Jahr 2017 der Zuschlag, den Ärzte erhalten, wenn sie einen elektronischen Arztbrief versenden oder empfangen.
Sicherheit im Vordergrund
Voraussetzungen für die Vergütung ist ein sicherer Übertragungsweg, zum Beispiel via KV-Connect. Der eArztbrief ist elektronisch zu versenden und mit dem elektronischen Heilberufsausweis zu signieren. Ab 2018 sollen eArztbriefe schließlich nur noch vergütet werden, wenn sie über die neue Telematikinfrastruktur versendet werden, die Höhe des Zuschlags wird dann neu verhandelt.
Telemedizinische Leistungen ab Mitte 2017
Ab April 2017 gibt es für Telekonsile bei der Befundung von Röntgenaufnahmen eine Gebührenordnungsposition im EBM. Ab Juli 2017 soll auch die Videosprechstunde mit Bestandspatienten als Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung via EBM vergütet werden.
Bessere Notfall-Versorgung
Um die Versorgung von Akutpatienten zu verbessern, soll künftig ein Zugriff auf relevante Notfalldaten der Versicherten direkt über die elektronische Gesundheitskarte möglich sein. Auf der Karte sollen daher Vorerkrankungen, Allergien oder Infos über Implantate etc. abrufbar sein. Alle Ärzte, die einen entsprechenden Notfalldatensatz erstellen oder aktualisieren, erhalten ab 2018 eine zusätzliche Vergütung. Der Bewertungsausschuss hat den EBM in dieser Hinsicht bis zum September 2017 anzupassen.
Die Versicherten müssen vorab der Speicherung ihrer Notfalldaten zustimmen. Um die Daten in der Regelversorgung zu nutzen, müssen die Patienten ihr Einverständnis erteilen. Soweit für die Notfallversorgung erforderlich, ist der Zugriff auf diese Daten auch ohne Autorisierung der Versicherten zulässig.
Patientenakte und Patientenfach
Ab 2019 soll die Patientenakte als weitere Anwendung der eGk zur Verfügung stehen und den Patienten ermöglichen, ihren Notfalldatensatz, den Medikationsplan sowie Arztbriefe und weitere medizinische Dokumente sektorübergreifend aufzunehmen. Der Patient hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Ärzte seine gespeicherten Daten zur Verfügung stellen. Mittelfristig soll es möglich sein, dass Versicherte auch selbständig Daten speichern können – beispielsweise protokollierte Vitaldaten aus Smartwatches und Fitness-Trackern.