Digitale Lösungen: Das ändert sich 2020

Das Jahr 2020 bringt im Bereich digitaler Lösungen neue gesetzliche Regelungen, aber auch neue Rechte mit sich, die sich im Gesundheitsbereich auswirken. Mednic hat die wichtigsten Veränderungen zusammengetragen.

Gleich zum Jahresanfang droht treuen Windows 7-Nutzern Ungemach: Microsoft stellt am 14. Januar 2020 den Support für das Betriebssystem Windows 7 ein. Das hat unter anderem zur Folge, dass Windows-7-Anwender keine weitere technische Unterstützung oder Updates vom Hersteller für ihr Betriebssystem erhalten und solche Computer möglicherweise anfälliger für neue Schadprogramme werden. Der Umstieg auf ein aktuelles Betriebssystem ist sehr zu empfehlen, betont der IT-Verband Bitkom.

Apps auf Rezept

Zwei von drei Smartphone-Besitzern verwenden heute bereits Gesundheits-Apps. Mediziner können ab 2020 bestimmte geprüfte Medizin-Apps per Rezept verschreiben. Das sieht das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) vor, das ab 2020 in Kraft tritt. Die Kosten für die verschriebenen Apps tragen die gesetzlichen Krankenkassen. Für eine Kostenübernahme müssen die Medizin-Apps zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft werden. Die Prüfkriterien beziehen sich etwa auf Datensicherheit, Datenschutz und die eigentliche Funktionalität der jeweiligen App. Darüber hinaus müssen die Apps sogenannte positive Versorgungseffekte aufweisen.

Neue Medizinprodukte-Verordnung

Ab 26. Mai 2020 ist die neue Medizinprodukte-Verordnung gültig. Ziel der Verordnung ist es, die Patientensicherheit beim Einsatz von Medizinprodukten zu verbessern und das Schutzniveau innerhalb der EU zu vereinheitlichen. Alle neuen und viele bereits auf dem Markt befindliche Medizinprodukte müssen die neuen Regelungen einhalten. Die Verordnung verschärft die Anforderungen an Hersteller, Behörden und Benannte Stellen. Letztere sind im staatlichen Auftrag für die Prüfung von Medizinprodukten zuständig. Die Hersteller müssen beispielsweise mehr klinische Studien vorweisen und die Benannten Stellen können unangekündigte Audits in der Produktion durchführen. Mit Hilfe von Identifikationsnummern können Medizinprodukte besser zurückverfolgt werden und eine umfassende Datenbank verbessert die Transparenz des Systems. Der TÜV-Verband rechnet mit Schwierigkeiten beim Start, eine Korrektur des gesetzlichen Vorhabens ist bereits auf den Weg gebracht (mednic berichtete).

Sicherheitskennzeichen für Verbraucher

Im kommenden Jahr soll auf nationaler Ebene das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 verabschiedet werden. Das Gesetz sieht auch ein IT-Sicherheitskennzeichen für vernetzte Produkte vor. Diese Kennzeichen soll die Sicherheit für Verbraucher transparent machen und damit Kaufentscheidungen zu Gunsten sicherer Produkte beeinflussen. Herstellern bleibt es überlassen, ob sie ihre Produkte entsprechend kennzeichnen, sie sind nicht dazu verpflichtet.

Behörden stellen auf elektronische Rechnung um

Schon bis zum 27. November 2019 mussten alle Bundesbehörden in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Länder und Kommunen müssen bis zum 18. April 2020 nachziehen. Ab dem 27. November 2020 dürfen dann öffentliche Verwaltungen in Deutschland im Regelfall keine Papierrechnungen mehr annehmen.

Förderung für Elektrofahrzeuge und Lastenfahrräder

Um die Attraktivität von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu steigern, erhöht der Gesetzgeber ab 2020 die steuerliche Förderung. Schon bisher war die Steuer auf die Privatnutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge (sog. Dienstwagenbesteuerung) deutlich reduziert, wenn es sich bei dem genutzten Fahrzeug um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug handelte. Diese Förderung wird nun bis zum Jahr 2031 verlängert und ausgeweitet. Außerdem bleibt der Vorteil des Arbeitnehmers durch ein kostenfreies Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber bis 2030 steuerfrei, genauso wie die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern. Betrieblich genutzte elektrische Lieferfahrzeuge und Lastenfahrräder profitieren von einer neu eingeführten Sonderabschreibung.

Mehrwertsteuer auf E-Books sinkt

Auf elektronische Publikationen (E-Books, E-Paper) wurde in Deutschland bislang der Regel-Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent erhoben, während gedruckte Publikationen (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften) mit einem Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent deutlich günstiger besteuert wurden. Mit Beginn des kommenden Jahres entfällt diese Unterscheidung. Ab dann gilt auch für elektronische Publikationen und für die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken mit elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Von der Steuersenkung ausgenommen sind Videos, Musik, Erzeugnisse mit jugendgefährdenden Inhalten und Werbepublikationen.