Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Finanzierungsvereinbarung für die Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur (TI) gemäß § 291a Abs. 7a SGB V geeinigt. Die Vereinbarung gilt ab Oktober. Bestandteil sind festgelegte Pauschalen für eine Ausstattung der Krankenhäuser mit Kartenterminals, Konnektoren und den notwendigen digitalen Zertifikaten.
Auch die für die Anbindung an die TI erforderlichen Anpassungen der Infrastrukturen, der Software und der Betriebskonzepte sollen von den Pauschalen abgedeckt werden. Insgesamt stellt die GKV über 400 Millionen Euro zur Verfügung. Für die jährlichen Betriebskosten sollen Pauschalen von rund 18 Millionen Euro bereitgestellt werden.
Gesetzesänderung erforderlich
Die notwendigen Kartenterminals für das ärztliche Personal sind ein großer Kostenblock. Sie sind erforderlich, wenn Dokumente von einem Arzt persönlich elektronisch signiert werden müssen. Durch gesetzliche Vorgaben, beispielsweise bei Notfalldaten oder Arztbriefen, ist das aktuell unvermeidbar. Die Vereinbarungspartner sind jedoch davon überzeugt, dass es ausreichen würde, wenn Krankenhäuser Dokumente signiert. Dadurch könnte die Zahl der benötigten Kartenterminals deutlich verringert werden. Zudem würden alle Beteiligten Kosten sparen und ihre Aufwände verringern. Um das zu erreichen, wäre jedoch eine Gesetzesänderung erforderlich.
Kosten für Feldtests geregelt
Da derzeit noch keine zugelassenen eHealth-Konnektoren verfügbar sind, regelt die Vereinbarung auch die Finanzierung für Feldtests im Rahmen der Zulassungsverfahren. In diesem Zusammenhang wurden Zusatzanforderungen an Konnektoren für Rechenzentren festgelegt. Dadurch will man den Anforderungen der Krankenhäuser gerecht werden, ohne die Zulassungsverfahren anpassen zu müssen. Die festgelegten Zusatzanforderungen müssen von Herstellern erfüllt werden, damit Sonderregelungen zur Finanzierung greifen. Es müsse sich nun zeigen, ob es der Industrie gelinge, in einem sinnvollen Zeitrahmen geeignete Rechenzentrumskonnektoren zur Zulassung zu bringen.
Strafen nach dem Verursacherprinzip
DKG und GKV fordern zudem die Aufhebung der Sanktionen. Diese noch für die ambulante ärztliche Versorgung im Gesetz stehenden Strafzahlungen gelten für den Fall, dass nicht bis zum 31. Dezember 2018 die Betriebsbereitschaft hergestellt ist. Die Industrie jedoch konnte die technischen Komponenten bislang noch nicht zur Verfügung stellen. Objektive Unmöglichkeiten dürften nicht bestraft werden. Bei Strafen müsse auch hier das Verursacherprinzip gelten, heißt es.