Elektronische Patientenakte, Patientendaten-Schutzgesetz, E-Rezept und E-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: mednic.de nennt die wichtigsten digitalen Neuerungen für Ärzte und Patienten.
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist bekanntlich der zentrale Baustein für die Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland – das betont Bundesgesundheitsminister Jens Spahn immer wieder. Die ePA startet zum Jahresanfang 2021 aber erst einmal gemächlich. Ab sofort steht sie allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung, Ärzte können die ePA auf Patientenwunsch mit Behandlungsdaten befüllen.
Die Nutzung der ePA ist freiwillig und nur der Versicherte entscheidet, welche Daten gespeichert oder wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.
Mediziner, die erstmals Einträge in einer ePA vornehmen, bekommen hierfür einmalig zehn Euro sowie für die laufende Unterstützung bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA im aktuellen Behandlungskontext eine Vergütung. Krankenhäuser haben zudem einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von fünf Euro für die Übertragung von Daten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstanden sind.
Hintergedanke der ePA: Befunde oder Therapiemaßnahmen, elektronische Medikationspläne und Arztbriefe oder Impfungen – wenn wichtige Daten im Notfall in einer ePA auf einen Blick zur Verfügung stehen, kann der behandelnde Arzt schnell und zielgerichtet agieren. Außerdem können Doppeluntersuchungen vermieden werden, was Patienten und Kassen weniger belastet.
Ab Sommer 2021 Honorarabzug
Im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) ist geregelt, dass Ärzte nur die Patientendaten in der ePA eintragen, die im Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungsfall erhoben werden. Sie müssen nicht alle bereits vorhandenen Daten und medizinischen Befunde einspeisen. Auf die ersten Eintragungen haben Patienten ein Recht, wenn sie bei ihrer Krankenversicherung freiwillig eine ePA angelegt haben. Arztpraxen müssen bis 30. Juni 2021 startbereit sein – andernfalls drohen ihnen Sanktionen in Form von einem Prozent Honorarabzug.
Mutterpass und Zahn-Bonusheft digital
Ab 1. Januar 2022 soll das strukturierte Speichern von Befunden, Arztberichten und Röntgenbildern sowie Mutterpass, dem gelben U-Heft für Kinder und dem Zahn-Bonusheft in der ePA möglich sein – zuvor ist das Speichern auch möglich, aber nur in ungeordneter Form.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird digital: Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Ab dem 1. Oktober sollen die Bescheinigungen von den behandelnden Ärzten nur noch digital an die Krankenkassen übermittelt werden.
Der Patient erhält weiterhin eine Papierbescheinigung für sich und seinen Arbeitgeber. Ab dem 1. Juli 2022 sind die Krankenkassen dann auch zur elektronischen Weiterleitung der AU-Daten an die Arbeitgeber verpflichtet. Damit entfällt für den Versicherten die Übersendung des Papierdurchschlags an die Krankenkasse und den Arbeitgeber.
E-Rezept
Elektronisches Rezept: Ab Mitte 2021 beginnt die Einführungsphase der elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (E-Rezept). Ab diesem Zeitpunkt können Ärzte ihren Patienten das Rezept digital bereitstellen.
Mit Hilfe eines QR-Codes kann das Rezept digital per App oder per Ausdruck in der Apotheke eingelöst werden. Ab 2022 wird die Nutzung des E-Rezepts für apothekenpflichtige Arzneimittel dann für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend. Nur auf Wunsch wird das E-Rezept dann noch ausgedruckt – etwa dann, wenn der Patient kein Smartphone besitzt.
Ultraschalluntersuchungen für Schwangere
Ab 1. Januar 2021 sind 3D- und 4D-Ultraschalluntersuchungen im Mutterleib untersagt, die medizinisch nicht notwendig sind. Aufnahmen, die einzig und allein gemacht werden, damit Eltern Bilder oder Filme ihres Ungeborenen erhalten, dürfen Praxen nicht mehr erstellen. Das Verbot ist in der neuen Strahlenschutzverordnung geregelt, die bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist.
Im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sind für werdende Mütter drei Basis-Ultraschalluntersuchungen vorgesehen, die um die 10., die 20. und die 30. Schwangerschaftswoche stattfinden. Diese 2D-Untersuchungen dienen der regelmäßigen Kontrolle, ob die Schwangerschaft normal verläuft und ob sich das Kind altersgemäß ohne Fehlbildungen und Funktionsstörungen entwickelt. Die im Rahmen der normalen Schwangerschaftsvorsorge durchgeführten und von den Kassen bezahlten 2D-Untersuchungen wird es weiterhin geben.