Einige Gesundheitsthemen wie die Krankenhausreform oder die Cannabis-Legalisierung sind noch nicht endgültig beschlossen. Der Start des E-Rezepts in Arztpraxen und der GesundheitsID stehen hingegen fest – ebenso wie diverse Beitragserhöhungen.
Ab dem 1. Januar 2024 werden Arztpraxen dazu verpflichtet, elektronische Rezepte auszustellen. Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung können schon seit Juli 2023 E-Rezepte einlösen. Ab dem neuen Jahr wird das Verfahren für alle Praxen verpflichtend. Für Patienten ändert sich damit Folgendes: Der bekannte rosa Zettel wird nicht mehr ausgestellt. Stattdessen kann das E-Rezept in der Apotheke mit der elektronischen Gesundheitskarte (Krankenkassenkarte) eingelöst werden. Das E-Rezept kann auch digital mit dem Smartphone eingereicht werden. Alternativ gibt es den Code auch als Papierausdruck. Auch erste private Krankenversicherer werden ihren Versicherten 2024 ermöglichen, das E-Rezept zu nutzen.
Elektronische Patientenakte: Widerspruch ist Ende 2024 möglich
Ab Anfang 2025 soll in Deutschland die elektronische Patientenakte (ePA) großflächig eingeführt werden. Sie soll für Versicherte verschiedene Vorteile bieten: Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken oder Pflegeheime sollen dadurch besser vernetzt werden. Das soll künftig beispielsweise Mehrfachuntersuchungen verhindern. Auch können die behandelnden Ärzte beim Verschreiben von Medikamenten Wechselwirkungen leichter vermeiden. Gesetzlich Versicherte werden Ende 2024 umfassend über die ePA informiert und erhalten dann die Möglichkeit, bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einzulegen (Opt-Out). Liegt zum Ende der Widerspruchsfrist kein Widerspruch vor, wird für den Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte angelegt. Auch erste PKV-Unternehmen werden eine ePA anbieten und ihre Versicherten dazu informieren.
GesundheitsID ergänzt elektronische Gesundheitskarte
Die so genannte GesundheitsID hält ab dem 1. Januar 2024 Einzug in die Arztpraxis und damit auch die digitale Identität. Die GesundheitsID soll eine Ergänzung der elektronischen Gesundheitskarte darstellen und sie langfristig sogar ersetzen. Ab Anfang des Jahres haben gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, sich von ihrer Krankenkasse eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen zu lassen. Diese kann genutzt werden, um sich bei Gesundheitsapps anzumelden – beispielsweise als Zugang zu E-Rezept oder ePA. Die Nutzung bleibt für die Anwender zunächst freiwillig. Für den Schutz der eigenen digitalen Identität soll eine 2-Faktor-Authentifizierung sorgen.
Beitragsbemessungsgrenze wird erhöht
Zum 1. Januar 2024 wird die Bemessungsgrenze für den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach oben angepasst. Gleiches gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung. Damit steigt das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge sowohl in der gesetzlichen Kranken- als auch in der Pflegeversicherung erhoben werden. Das Einkommen, was darüber hinaus geht, ist beitragsfrei. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zu Jahresbeginn die Beitragsbemessungsgrenze auf 62.100 Euro im Jahr, was einem Monatseinkommen von 5.175 Euro entspricht. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ebenfalls. 2024 beläuft sie sich auf 69.300 Euro (monatlich 5.775 Euro). Wer mehr als diesen Betrag verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Krankenkassenbeiträge steigen
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent. Darauf einigte sich das Bundesministerium für Gesundheit auf der Grundlage der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises. Der durchschnittliche Beitrag der Versicherten liegt damit bei 16,3 Prozent des Bruttolohns. Die Beiträge für Privatversicherte werden 2024 um durchschnittlich sieben Prozent steigen. In der privaten Pflege werden die Beiträge zum 1. Januar 2024 für alle Personen mit Anspruch auf Beihilfe angehoben. Die Anpassungen sind im Wesentlichen eine Folge der jüngsten Pflegereformen mit ihren zusätzlichen Leistungsansprüchen.
Künstliches Hüftgelenk: Möglichkeit zur Zweitmeinung
Voraussichtlich ab 1. Juli haben gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, eine zweite ärztliche Meinung bei einem künstlichen Hüftgelenk einzuholen. Das ist dann der Fall, wenn den Patienten der Einsatz, der Wechsel oder auch die Entfernung einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk empfohlen wird. Dies geht aus einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hervor. Laut des G-BA werden mit ca. 240.000 Patienten in Deutschland überdurchschnittlich viele Hüftgelenksoperationen durchgeführt. Ärzte, die als Zweitmeiner tätig sein werden, sollen zukünftig prüfen können, ob diese operative Behandlung aus ihrer Sicht angezeigt ist oder ob eventuell andere Behandlungsmöglichkeiten in Frage kommen können. Versicherte können sich eine zweite Meinung dazu 2024 bei einem Facharzt allerdings erst holen, wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss des G-BA hat. Zweitmeinungsberechtigte Fachärzte finden Versicherte über die telefonische Terminvergabestelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) 116117. Für Privatversicherte bedarf es keiner Änderung: Sie können grundsätzlich eine Zweitmeinung einholen.