Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Die strafrechtlichen Mittel, um dem zu begegnen, waren bisher nicht vollständig und machten eine Gesetzesänderung notwendig.
Mit Inkrafttreten neuer, gesetzlicher Regelungen (§§ 299a, 299b StGB) im Jahr 2016 stehen alle Akteure des Gesundheitswesens jetzt vor der Herausforderung, eine hochwertige Versorgung zu leisten, dabei aber verschärfte Regularien einzuhalten. Im Rahmen des 1. Deutschen Kongresses für Compliance im Gesundheitswesen, der am 20. und 21. Januar 2017 in Leipzig stattfindet, sollen diese neuen gesetzlichen Herausforderungen von Experten und Praktikern diskutiert werden. Das Universitätsklinikum Leipzig initiiert diesen Fachkongress, der sich an Entscheidungsträger aus Krankenhäusern, Industrie, Krankenversicherungen, Politik sowie an alle Akteure aus dem ambulanten Sektor richtet, die sich mit Compliance, Risikomanagement, Korruption und Betrug beschäftigen.
Empfindliche Strafen
Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30. Mai 2016 reagierte das Bundeskabinett auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte festgestellt, dass niedergelassene Ärzte keine Beauftragten im Sinne des Paragrafen 299 sind und ihre Amtsträgereigenschaften außerdem verneint. Zuwendungen zur Einflussnahme auf das ärztliche Verhalten konnten deshalb vorher nicht als Amtsträgerbestechung oder Bestechung im gesellschaftlichen Verkehr identifiziert werden, sodass eine ungerechte Bevorzugung von Vertrags- gegenüber Klinikärzten vorlag. Mit den neuen Gesetzen (§ 299a und § 299b) haben „Angehörige des Heilberufs“ mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren zu rechnen, wenn sie einen Vorteil dafür fordern oder annehmen, bei Bezug, Verordnung oder Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei Zuführung von Patienten einen anderen zu bevorzugen. Damit soll der Prämienzahlung von Pharmaunternehmen an Vertragsärzte bei bevorzugter Verschreibung eines bestimmten Präparates Einhalt geboten werden. Zudem sind Zuweisungsprämien von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen für die Zuführung von Patienten an niedergelassene Ärzte untersagt.
Dreigeteiltes Veranstaltungsformat
Im Mittelpunkt der Veranstaltung steht der interaktive Austausch von Praktikern und Wissenschaftlern. Im Rahmen drei verschiedener Panel werden unterschiedliche Zielgruppen angesprochen.
Im Panel 1 liegt der Schwerpunkt auf Compliance in Kooperationen zwischen verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen. Im Panel 2 steht Compliance in der Klinik im Fokus – sowohl für die Versorgung als auch in der Forschung.
In diesem Rahmen werden sowohl wissenschaftliche als auch Ansätze aus Sicht vom FSA e. V. und AKG e. V. thematisiert. Im dritten Panel soll die Interaktion durch Diskussion verschiedener Praxisbeispiele gefördert werden. Insbesondere durch den wissenschaftlichen Aspekt hebt sich die Veranstaltung deutlich von anderen ihrer Art ab. Ziel der Einzelveranstaltungen ist es, konstruktive Ansätze zu erarbeiten, um die Umsetzung der neuen Vorschriften gesetzeskonform zu unterstützen.
1. Deutscher Kongress für Compliance im Gesundheitswesen, Universitätsklinik Leipzig, 20./21. Januar 2017, Weitere Informationen: www.compliance-kongress-gesundheit.de