Medizinische Cannabis-Abgabe wächst kräftig

Seit dem 10. März 2017 dürfen von Apotheken Rezepturarzneimittel mit Cannabis auf ärztliche Verordnung abgegeben werden. Die Zahl der ärztlichen Verordnungen ist seitdem rasant gestiegen.

Im ersten Halbjahr 2017 wurden in Apotheken mehr als 10.000 Einheiten Cannabisblüten an gesetzlich versicherte Patienten abgegeben: Auf ärztliche Verordnung erhielten sie bis Ende Juni 2017 rund 10.600 Cannabis-haltige Zubereitungen oder unverarbeitete Cannabisblüten. Die Absatzzahlen klettern monatlich rasant in die Höhe (März 2017: 564 Abgabeeinheiten; April: 1.468; Mai: 3.666, Juni: 4.921). Das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut e.V. (DAPI) wertete Abrechnungsdaten aus öffentlichen Apotheken zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) aus. Verordnungen auf Privatrezept wurden nicht erfasst.

Wachsende Patientenzahl

Dr. Andreas Kiefer, Vorstandsvorsitzender des DAPI und Präsident der Bundesapothekerkammer: „Ich gehe davon aus, dass immer mehr Patienten mit Cannabis versorgt werden. Dennoch bleibt es dabei, dass es kein ‚Allheilmittel‘ ist, sondern nur eine weitere, in jedem Einzelfall kritisch zu würdigende, therapeutische Option“, sagt er. Auswertungen, wie viele Patienten mit Cannabisblüten versorgt oder welche Mengen ihnen verordnet wurden, sind nicht möglich. Zusätzlich zu den Rezepturarzneimitteln oder den unverarbeiteten Blüten verordneten Ärzte von März bis Juni rund 12.500 Fertigarzneimittel mit Cannabis-Inhaltsstoffen oder -Extrakten.

Liegt eine entsprechende Genehmigung vor, übernehmen die Krankenkassen die Kosten für ärztlich verordnete Rezepturarzneimittel mit Cannabis oder Dronabinol. Für Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung fällt nur die Zuzahlung an, die pro Arzneimittel höchstens 10 Euro beträgt.

Kein Joint aus der Apotheke

Cannabis kann von Patienten inhaliert oder nach einer wässrigen Abkochung als Tee getrunken werden. Für die Inhalation gibt es elektrische Verdampfer, die die Cannabisblüten unter definierten Bedingungen erhitzen. Der Patient kann dann den Dampf nach und nach vollständig inhalieren. Das Rauchen von Cannabis zusammen mit Tabak als ‚Joint‘, die Teezubereitung mit fetthaltigen Flüssigkeiten, wie Sahne, oder das Einbacken in Kekse sind für medizinische Zwecke ungeeignet. Besser als mit Cannabisblüten kann dem individuellen Bedarf des Patienten entsprechend mit dem Cannabis-Hauptwirkstoff, dem Dronabinol oder kurz „THC“, behandelt werden. Nicht nur über die Dosis, auch über die Anwendungsform entscheidet der Arzt. Apotheker geben ihren Patienten bei der Abgabe des Rezepturarzneimittels entsprechende Anweisungen mit.