Gesundheitskarten der ersten Generation sind ungültig

Probleme gibt es derzeit in einigen Arztpraxen: Die erste Generation der elektronischen Gesundheitskarten (eGK) ist ungültig. Bereits Ende Juni hatte die gematik diesen Karten die Zulassung entzogen, weil sie die Online-Überprüfung der Versichertenstammdaten nicht protokollieren können. Diese Funktion schreibt der Gesetzgeber aber für den nun anstehenden Online-Produktivbetrieb vor.

Zwar sind die Versicherten sind durch ihre Krankenkassen inzwischen mit neueren Kartengenerationen ausgestattet worden, die diese Funktion unterstützen. Die Patienten verfügen in Regel entweder Karten der zweiten Generation (G2-Karten) oder sogenannte G1+-Karten.  Die Karten der ersten Generation hingegen können seit dem 1. Oktober nicht mehr in das Praxisverwaltungssystem eingelesen werden. Die Nachfolgegenerationen G1+-Karten und G2-Karten sind weiterhin gültig. Allerdings unterscheiden sich die ungültigen G1-Karten rein optisch nicht von den weiterhin gültigen G1+-Karten. Die Generationsnummer ist auf der eGK rechts oben unter dem Schriftzug „Gesundheitskarte“ aufgedruckt. Bei Karten der Generation 2 ist hier das Kürzel „G2“ vermerkt. Bei Karten der Generation 1 und der Generation 1+ steht hier jeweils „G1“ – damit ist optisch nicht erkennbar, ob es sich um eine tatsächlich ungültige G1-Karte oder eine gültige G1+-Karte handelt.

Gesundheitskarten nicht ohne Prüfung ablehnen

Aus diesem Grund darf die Gesundheitskarte darf in der Arztpraxis nicht allein wegen de äußerlichen Merkmals abgelehnt werden, sondern muss auf jeden Fall eingelesen werden. Falls die Karte vom Praxisverwaltungssystem nicht akzeptiert wird, kann das zum Beispiel daran liegen, dass der Versicherte versehentlich seine alte Karte noch nicht ausgetauscht hat und weiter benutzt. Versicherte sollten daher die neue von ihrer Krankenkasse zugeschickte Karte mitnehmen und die alte Karte entsorgen. Findet sich die aktuelle Karte nicht mehr, muss der Patient bei der Krankenkasse eine neue beantragt werden.

Ungültigkeit wegen Technikproblem

Auch ein technisches Problem kann zum Nichtakzeptieren der eGK führe. So ist es beispielsweise möglich, dass der Softwarehersteller des Praxisverwaltungssystems die sogenannte Versionsprüfung der eGK nicht korrekt implementiert hat und dementsprechend auch fälschlicherweise G1+-Karten abgelehnt werden. Das haben die Softwareanbieter zwar ausgeschlossen, Kassen und Ärzte haben sich jedoch vorsorglich für eine Auffanglösung entschieden: In diesen Fällen greift für das vierte Quartal 2017 das sogenannte Ersatzverfahren. Dazu werden die Daten des Versicherten wie Name und Geburtsdatum, Krankenkasse, Versichertenart, Postleitzahl und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer aus der Patientendatei genutzt oder händisch aufgrund der Angaben des Patienten erhoben. Es ist nicht zulässig, dem Versicherten eine Privatrechnung auszustellen, nur weil er seinen Leistungsanspruch aufgrund von technischen Fehlern in der Praxisverwaltungssoftware nicht nachweisen kann.

Generell gilt: Wenn der Patient sich nicht auf Basis einer aktuellen eGK als gesetzlich Versicherter ausweisen kann und auch nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eine gültige Karte vorlegen oder seinen Leistungsanspruch nachweisen kann, dann darf der Arzt eine Privatrechnung erstellen. Falls der Patient bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK nachreicht oder wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachgewiesen wird, muss diese Privatvergütung jedoch zurückerstattet werden.