Das ändert sich 2023 im Gesundheitsbereich

Ärztin mit Lupe (Symbolfoto)
Vom digitalen Gesundheitswesen bis zur ärztlichen Zweitmeinung bringt das Jahr 2023 zahlreiche Neuerungen mit sich. (Foto: suprunovich/123rf.com)

In diesem Jahr kommen auf das Gesundheitswesen wieder zahlreiche Neuerungen zu. Hier die wichtigsten Veränderungen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Zweitmeinung im Überblick.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit 2022 ist der Versand der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkassen für alle Ärzte verbindlich. Ab 2023 sind nun auch Arbeitgeber verpflichtet, am Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung teilzunehmen.

Künftig rufen Arbeitgeber die AU für gesetzlich Versicherte digital bei der zuständigen Krankenkasse ab. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber dann keine Bescheinigung mehr über ihre Krankmeldung vorlegen. Vom Arzt erhalten sie aber weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier, um ihre Krankmeldung im Zweifel nachweisen zu können.

Beitragsbemessungsgrenze

Ab 1. Januar werden die Bemessungsgrenzen für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung nach oben angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze ist die maßgebende Rechengröße für die Sozialversicherung. Beschäftigte mit einem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze sind beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Wer mehr als diesen Betrag verdient, kann sich privat krankenversichern.

Aufgrund der Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenze und der Erhöhung des Zusatzbeitrages für die gesetzlichen Krankenkassen erhöht sich auch der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung um etwas mehr als 20 Euro monatlich. 

COVID-19-Impfpflicht

Mit Ende des Jahres 2022 läuft die gesetzliche Impfpflicht für Beschäftige im Gesundheitsbereich aus. Das Personal an Kliniken, in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen musste seit März 2022 nachweisen, dass es vollständig gegen COVID-19 geimpft oder von einer Erkrankung genesen ist. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes geregelt.

Elektronische Patientenakte

Die elektronische Patientenakte (ePA) wird um neue Funktionen erweitert. Ab 2023 können Versicherte in ihrer ePA weitere medizinische Informationen wie Daten zur Arbeitsunfähigkeit in Form der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten oder digitale Gesundheitsanwendungen speichern.

Kinderkrankentage

Aufgrund der fortgesetzt hohen Corona-Infektionszahlen hat die Bundesregierung die erweiterte Kinderkrankregelung bis zum 7. April 2023 verlängert. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat demnach Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind. Bei mehreren Kindern sind es maximal 65 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Arbeitstage oder – bei mehreren Kindern – auf maximal 130 Tage. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.

Krankenkassenbeiträge

Die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen 2023 einmal mehr. Diesmal um 0,3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 16,2 Prozent des Bruttolohns. Das ergibt sich aus dem im Herbst 2022 verabschiedeten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz der Bundesregierung. Auch die Beiträge für Privatversicherte gehen nach oben. Laut Verband der Privaten Krankenversicherung erhöhen sich die Beiträge hier um durchschnittlich 3,7 Prozent. In der privaten Pflege steigen die Beiträge ebenfalls – im Schnitt auf etwa 104 Euro pro Monat. Anpassungen der Pflegereform werden hier als Gründe genannt.

Zweitmeinung

Ab 1. Januar 2023 haben Patientinnen und Patienten auch Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung vor einer geplanten Entfernung der Gallenblase. Ärzte müssen bei der Indikationsstellung auf den Anspruch zur Einholung einer Zweitmeinung hinweisen. Mit dem Beschluss erweitert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren um einen weiteren planbaren Eingriff. Ein Zweitmeinungsanspruch besteht bereits bei den Eingriffen zur Amputation beim diabetischen Fußsyndrom, an Gaumen- oder Rachenmandeln, an der Wirbelsäule, bei einer Gebärmutterentfernung oder bei Herzrhythmusstörungen, bei denen eine elektrophysiologische Herzkatheteruntersuchung oder eine Verödung von Herzgewebe (Ablation) empfohlen wird. Ebenso sind Zweitmeinungen bei Gelenkspiegelungen an der Schulter und bei Implantation einer Knie-Endoprothese gesetzlich möglich.