Arzneimittelautomat ist wettbewerbswidrig

Ein Arzneimittel-Automat, den Doc Morris im baden-württembergischen Ort Hüffenhardt (Neckar-Odenwald-Kreis) aufgestellt hat, ist wettbewerbswidrig. Die niederländische Versandapotheke darf das Abgabe-Terminal für Arzneimittel vorerst nicht weiter betreiben.

Das hat das Landgericht Mosbach per Einstweiliger Verfügung entschieden und gab damit der Klage des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg (LAV) statt.

Die Vorsitzende Richterin der Handelskammer stufte den Betrieb des Arzneimittelautomaten nicht als einen legitimen Versandhandel mit angeschlossener, automatisierter Medikamentenabgabe ein – wie von Doc Morris deklariert. Nur weil dort ein Videoterminal stehe, sei dies nicht vergleichbar mit einem Versandhandel, der aus einer Apotheke heraus betrieben werde, erläuterte die Richterin bei der Urteilsverkündung. Für eine Apotheke fehlt Doc Morris die Betriebserlaubnis. Zudem müsse in einer Apotheke immer ein Apotheker persönlich anwesend sein.

Mit der Entscheidung folgte das Gericht der Einschätzung des LAV. Dieser sieht in dem Arzneimittel-Automaten einen unzulässigen Apothekenbetrieb und wollte diesen per Einstweiliger Verfügung verbieten lassen. Aus Sicht des LAV bringt Doc Morris mit seinem Abgabe-Terminal Arzneimittel in den Verkehr, ohne eine dazu gesetzlich erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis zu besitzen.

Keine rezeptpflichtigen Arzneimittel

Bislang durfte Doc Morris nur nicht verschreibungspflichtige Medikamente über das Terminal mit angeschlossener Video-Beratung an Kunden verkaufen. Die Herausgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe per Einstweiliger Verfügung am 21. April 2017 – einen Tag nach Inbetriebnahme des Automaten – gestoppt, da es in diesem Punkt Sofortvollzug angeordnet hatte.

Gemeinde wollte digitale Lösung

DocMorris selbst hebt die durch den jetzigen Gerichtsbeschluss entstandenen Nachteile für die Anwohner hervor: Nach der Schließung der ortsansässigen Apotheke im Frühjahr 2015 habe den Einwohnern der 30 Kilometer von Heidelberg entfernt liegenden Gemeinde seit dem 21. April 2017 durch die E-Health-Lösung von DocMorris wieder vor Ort eine Bezugsquelle für Medikamente zur Verfügung gestanden. Die Bewohner hätten sich umfassend von den pharmazeutischen Fachkräften der Versandapotheke beraten lassen sowie ihre benötigten Medikamente direkt bestellen und über das Abgabeterminal sofort mitnehmen können. Viele Anwohner hätten das Angebot getestet und das Abgabeterminal mit Videoberatung als gute Alternative und Bereicherung für die pharmazeutische Beratung und die Versorgung mit Arzneimitteln vor Ort angesehen. Auch für die Gemeinde und den Bürgermeister sei die digitale Lösung ein erwünschter Beitrag zur Sicherung der Daseinsvorsorge der Menschen, teilte DocMorris mit.

Ob das jetzt vom Mosbacher Landgericht ausgesprochene Verbot rechtmäßig ist, muss demnächst das Verwaltungsgericht Karlsruhe entscheiden. Hält sich Doc Morris bis dahin nicht an das Verkaufsverbot, droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.