Hausnotruf verringert die Steuerschuld

Das Berliner Unternehmen Casenio AG weist darauf hin, dass die Kosten für ein Hausnotruf-System von der Steuer abgesetzt werden können. Der Bundesfinanzhof gab hier einem Rentner recht, der für die Kostenanerkennung geklagt hatte. Die Kosten für ein Hausnotruf-System zählen einem Urteil des Bundesfinanzhofs zufolge zu den „Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen“. Dies gilt auch im Rahmen von „Betreutem Wohnen“ (BFH, Az. VI R 18/14).

Geklagt hatte ein Ruheständler, der im Rahmen des Betreuten Wohnens in einer Seniorenresidenz lebt. Neben der Miete zahlt er eine Betreuungspauschale, die Kosten für ein Notrufsystem enthält. Damit kann er per Knopfdruck rund um die Uhr Hilfe rufen. In seiner Steuererklärung machte er neben den Aufwendungen für Reinigung und Hausmeister die Kosten für den Notruf geltend. Das Finanzamt erkannte Hausmeister- und Reinigungskosten an, strich aber die Kosten für den Notrufdienst. Der Bundesfinanzhof gab jetzt dem Senioren recht.

Typische Aufgabe von Familienmitgliedern

Die Begründung: Bei dem Notrufsystem handele es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten sonst typischerweise in einem Haushalt zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellen so sicher, dass kranke oder alte Menschen Hilfe erhalten.

Auch das von der Casenio AG angebotene System umfasst neben vielen anderen Sensoren einen Hilferuf-Knopf. Wird dieser gedrückt, können Angehörige oder Nachbarn per App. E-Mail, SMS oder Sprachnachricht informiert werden. Das Casenio-System kann auch in einen bestehenden Hausnotrufdienst eingebunden werden.