Ärztinnen und Ärzte sollen bestimmte Leistungen ab Oktober 2023 auch per Videosprechstunde verordnen können. Dazu zählen neben Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
In seinen Richtlinien hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Voraussetzungen für solche Verordnungen konkretisiert. So muss es sich bei Heilmitteln beziehungsweise häuslicher Krankenpflege beispielsweise um sogenannte weitere Verordnungen oder Folgeverordnungen handeln. Eine erstmalige Verordnung muss weiterhin auf herkömmliche Art erfolgen.
Vor einer Verordnung in der Videosprechstunde müssen die jeweiligen medizinischen Verordnungsvoraussetzungen, etwa die verordnungsrelevante Diagnose, schon durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein. Zudem muss der Arzt oder die Ärztin per Videosprechstunde sicher beurteilen können, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auch zum Zeitpunkt der Verordnung noch bestehen. Wenn daran Zweifel bestehen, ist nochmals eine unmittelbare körperliche Untersuchung erforderlich.
Kein Anspruch auf Verordnung per Videosprechstunde
Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege ist eine Erstverordnung per Videosprechstunde generell nicht möglich. Bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt das nicht, da diese ohnehin einmalig erfolgt. Sofern den Ärzten alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt sind, können weitere Verordnungen bzw. Folgeverordnungen für Heilmittel bzw. häuslicher Krankenpflege nicht nur per Videosprechstunde, sondern ausnahmsweise auch nach Telefonkontakt ausgestellt werden. Patientinnen und Patienten haben jedoch keinen Anspruch auf eine Verordnung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt.
Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, sofern das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA die Beschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Zudem prüft im Anschluss noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, ob die ärztliche und psychotherapeutische Vergütung angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit.