Gesetz für digitale Pflegeanwendungen in der Kritik

Symbolfoto Pflegegesetz
DGQ-Kritik an Pflege-Modernisierungsgesetz: „Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier ein schlankes Zulassungsverfahren geschaffen wird, ohne allen fachlichen Ansprüchen zu genügen oder für mehr Pflegequalität zu sorgen.“ (Foto: Ben Gingell/123rf.com)

Die Deutsche Gesellschaft für Qualität (DGQ) kritisiert die mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) beschlossene Regelung für digitale Pflegeanwendungen (DiPA). Vor allem hinsichtlich Pflegequalität und Kosten seien Fragen offen.

Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) hat auch den Bundesrat passiert und tritt damit in Kürze in wesentlichen Teilen in Kraft. Das DVPMG soll unter anderem die Nutzung der digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) regeln. DiPAs folgen auf die digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), die seit dem vergangenen Jahr für den medizinischen und therapeutischen Bereich nutzbar sind.

Die neuartigen digitalen Hilfsmittel sollen einerseits das Pflegepersonal entlasten. Anderseits können sie – meist in Form von Apps – einen Qualitätsgewinn für Patienten und pflegebedürftige Menschen bedeuten. Als Netzwerk für Qualität, Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung kritisiert die DGQ das Gesetzeswerk: „Was auf dem Papier vielversprechend klingt, lässt für die Praxis jedoch noch einige Fragen offen, vor allem hinsichtlich Pflegequalität und Kosten.“

Neues Zulassungsverfahren trotz vorhandenem Prozess

So bemängelt die DGQ die Einführung eines zusätzlichen Zulassungsverfahrens: Das DVPMG schaffe für DiPAs ein neues Zulassungsverfahren, obwohl bereits ein Verzeichnis auf Basis des §139 im fünften Sozialgesetzbuch, in dem alle medizinisch- und pflegerisch relevanten Hilfsmittel aufgeführt sind, existiere. „Für die Aufnahme von Produkten in dieses Verzeichnis gibt es etablierte Prüfverfahren des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV). Mit dem DVPMG schafft der Gesetzgeber ein zusätzliches Zulassungsverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Dieses nimmt bisher Aufgaben bei der Zulassung von Arzneimitteln und Medizinprodukten wahr. Die fachspezifische Beurteilung des Nutzens von DiPAs gehört dagegen bislang nicht zu seinen Kernaufgaben“, bemängelt die DGQ.

Unterschiedliche Standards

Die Schaffung eines zweiten Zulassungswegs laufe dem Gedanken einheitlicher Standards entgegen. Die DGQ führt aus: „GKV-SV und BfArM legen unterschiedliche Maßstäbe an, wenn es um die Kriterien für Qualität und Nutzen von Maßnahmen geht. Der GKV-SV folgt der Perspektive der Pflegeversicherung. Qualität wird hierbei vor allem an der Einhaltung von Pflegestandards gemessen. Ziel ist die Förderung von Kompetenzen zur Selbstständigkeit. Die medizinische Sicht legt den Fokus dagegen auf die Heilung von Krankheiten.“

Nach Einschätzung von DGQ-Fachreferent Pflege Holger Dudel ist diese Unterscheidung ganz wesentlich: „DiPAs kommen in der ambulanten Pflege zum Einsatz. Dort leben Menschen, die nicht in erster Linie krank, sondern pflegebedürftig sind. Sie haben ganz andere Anforderungen an die Qualität von Produkten und Leistungen als kranke Menschen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier ein schlankes Zulassungsverfahren geschaffen wird, ohne allen fachlichen Ansprüchen zu genügen oder für mehr Pflegequalität zu sorgen.“

Prospektive Studien statt retrospektive Erhebungen

Um den Nutzen der Anwendungen valide beurteilen zu können, sei es wichtig, auf evidenzbasierte Forschungsmethoden der Medizin und Pflege zurückzugreifen. Diese schlagen sich für gewöhnlich in entsprechenden Standards nieder. Die DgQ bemängelt: „Der Gesetzgeber hat jedoch nicht einmal einen Evidenzgrad für DiPA-Studien festgesetzt. Dabei ist dieser für die Nutzenbeurteilung wesentlich. Im Unterschied zu den vorgesehenen retrospektiven Erhebungen wären außerdem prospektive Studien aufgrund höherer Aussagekraft vorzuziehen. Sinnvoll sind intelligente technische Systeme, die den Pflegeprozess effizienter gestalten und die Umsetzung von Pflegestandards langfristig fördern.“ Die DGQ fordert darüber hinaus, die Anwenderperspektive in die Nutzenanalyse zu integrieren: „So ließe sich die Akzeptanz steigern und der konkrete Anwendernutzen besser belegen“, heißt es von der DGQ.

Kostenerhöhung ohne Nutzensteigerung

Neben Nutzennachweis und Qualitätssicherung stelle sich auch die Frage der Kosten für DiPAs. „Zwar ist noch weitgehend unklar, was DiPAs genau sind und wie sie wirken, sicher ist aber bereits, dass sie die Kosten in der Pflegeversicherung in die Höhe treiben werden“, erklärt Dudel. „Das Bundesgesundheitsministerium geht von einer geringen Nutzerzahl und einer mittelmäßigen Ausschöpfung des Höchstbetrages von 50 Euro pro Nutzer und Anwendung aus. Dennoch rechnet es mit mindestens 130 Millionen Euro zusätzlichen Kosten pro Jahr für die Pflegeversicherung. Zum Vergleich: Die Vergütung der Kassen für den Hausnotruf beträgt 23 Euro pro Monat und Leistungsempfänger, wobei er das Gerät und zusätzlich eine Dienstleistung umfasst. Aus dem Vergütungsmix mit Selbstzahlern werden die Pflegekassen lediglich mit gut 100 Millionen Euro belastet. Legt man diesen Vergleich zugrunde, stellt sich die Frage, ob bei der Formulierung des neuen Gesetzes tatsächlich immer Nutzen und Anforderungen der Anwender im Vordergrund standen. Dies eröffnet zugleich Fragen nach einer angemessenen Qualitätssicherung der DiPAs im Rahmen einer Gesamtstrategie für intelligente Technologien in der Pflege.“

Die Deutsche Gesellschaft für Qualität e.V. (DGQ) mit Sitz in Frankfurt/M. beschäftigt rund 100 Mitarbeiter und 200 Trainer. Mit rund 6.500 Mitgliedern aus über 4.000 Unternehmen bildet sie eines der größten Qualitätsmanagement-Netzwerke in Deutschland.